BFH-Urteil vom 20.11.2025 (VI R 4/23): Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung zählen nicht zu den auf 1.000 € monatlich begrenzten Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG.
Warum ist das BFH-Urteil VI R 4/23 von besonderer Bedeutung?
Mit Urteil vom 20.11.2025 – VI R 4/23 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs eine für die Praxis hoch relevante Abgrenzungsfrage zum Werbungskostenabzug entschieden: Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes am Beschäftigungsort gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG auf 1.000 Euro monatlich begrenzt sind. Vielmehr sind sie – soweit notwendig – zusätzlich als Werbungskosten vollständig abziehbar.
Der BFH stellt sich damit ausdrücklich gegen die bisherige Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl. I 2020 S. 1228, Rz. 108).
Welche gesetzlichen Regelungen stehen im Mittelpunkt?
Ausgangspunkt ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG:
- Satz 1 qualifiziert notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten.
- Satz 4 begrenzt Unterkunftskosten im Inland auf maximal 1.000 € pro Monat.
Streitentscheidend war, ob Stellplatz- bzw. Garagenkosten Teil der „Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft“ sind oder als sonstige notwendige Mehraufwendungen daneben abzugsfähig bleiben.
Wie war der Sachverhalt im Streitfall gelagert?
Der Kläger unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine beruflich veranlasste Zweitwohnung in Hamburg. Die monatliche Bruttokaltmiete überschritt bereits den Höchstbetrag von 1.000 €. Zusätzlich hatte er – aufgrund der angespannten Parkplatzsituation – einen separaten Stellplatz für 170 € monatlich angemietet. Die Anmietung des Stellplatzes erfolgte im einheitlichen Mietvertrag für die Wohnung und war separat ausgewiesen.
Das Finanzamt versagte den Abzug der Stellplatzkosten mit der Begründung, der Höchstbetrag für Unterkunftskosten sei ausgeschöpft. Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Klage statt; die Revision des Finanzamts blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Warum zählen Stellplatzkosten nach Auffassung des BFH nicht zu den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten?
Der BFH begründet seine Entscheidung mehrstufig:
1. Wortlautargument
„Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft“ betreffen die Wohnung selbst. Stellplatzkosten werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung eines anderen Wirtschaftsguts (Stellplatz/Garage) aufgewendet. Eine Ausdehnung des Begriffs über den Wortlaut hinaus lehnt der BFH ab.
2. Systematik der Norm
Bereits in der früheren Rechtslage hat der BFH zwischen Unterkunftskosten und sonstigen notwendigen Mehraufwendungen unterschieden. Stellplatzkosten gehörten nach der Rechtsprechung nie zu den (damals flächenmäßig begrenzten) Unterkunftskosten, sondern waren bei Vorliegen der Notwendigkeit separat abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil v. 13.11.2012 – VI R 50/11).
3. Telos der 1.000-Euro-Grenze
Die Einführung der Pauschalobergrenze diente der Vereinfachung. Sie sollte nicht dazu führen, bislang als sonstige Mehraufwendungen anerkannte Kostenarten erstmals den Unterkunftskosten zuzuordnen. Die gegenteilige Auffassung in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 17/10774, S. 13) findet nach Ansicht des BFH keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut.
Welche Rolle spielt die „Notwendigkeit“ der Stellplatzkosten?
Stellplatzkosten sind nur dann abzugsfähig, soweit sie notwendig sind. Der BFH stellt klar:
- Es kommt nicht darauf an, ob das Vorhalten eines Pkw beruflich erforderlich ist.
- Ausreichend ist, dass die Aufwendungen typischerweise durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst sind, etwa zum Schutz des Fahrzeugs oder wegen einer angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort.
Damit bestätigt der BFH seine bisherige Linie, dass § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG bewusst auch Aufwendungen erfasst, die ohne den beruflich begründeten Zweithaushalt den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzuordnen wären.
Beispielsfall zur praktischen Einordnung
Ausgangsfall:
A unterhält aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort.
- Bruttokaltmiete inkl. Nebenkosten: 1.250 € monatlich
- Separat angemieteter Tiefgaragenstellplatz: 150 € monatlich
Steuerliche Behandlung nach BFH VI R 4/23:
- Unterkunftskosten: Abziehbar maximal 1.000 € monatlich (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG)
- Stellplatzkosten: zusätzlich 150 € monatlich, sofern die Notwendigkeit (z.B. Parkraummangel) gegeben ist
Abwandlung:
Wären Wohnung und Stellplatz in einem einheitlichen Mietvertrag zu einem Gesamtmietzins vermietet, ist der Mietzins sachgerecht aufzuteilen (ggf. im Schätzwege nach § 162 AO). Auch in diesem Fall unterliegen die auf den Stellplatz entfallenden Kosten nicht der 1.000-Euro-Grenze.
Welche Praxishinweise ergeben sich für Steuerberater?
- Offene Fälle prüfen:
Bei noch änderbaren Einkommensteuerbescheiden sollte geprüft werden, ob Stellplatzkosten bislang zu Unrecht in die 1.000-Euro-Grenze einbezogen wurden. - Notwendigkeit dokumentieren:
Mandanten sollten zur Parkplatzsituation am Beschäftigungsort (Innenstadtlage, Anwohnerparken, fehlende Alternativen) kurze Nachweise vorhalten. - Vertragsgestaltung unbeachtlich:
Ob Stellplatz und Wohnung gemeinsam oder getrennt angemietet werden, ist steuerlich unerheblich. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung. - Abweichung von der Verwaltungslinie:
In Einspruchs- und Klageverfahren kann nun explizit auf VI R 4/23 verwiesen werden, da der BFH die Auffassung des BMF ausdrücklich verworfen hat. Solange die Finanzverwaltung das Urteil des BFH nicht im BStBl. II veröffentlich hat, ist in den Einkommensteuererklärungen auf die abweichende Sichtweise hinzuweisen.
FAQ
1. Unterliegen Stellplatzkosten immer der vollständigen Abzugsfähigkeit?
Nein, nur soweit sie notwendig sind und im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung stehen.
2. Sind Garage und Stellplatz gleich zu behandeln?
Ja, der BFH differenziert nicht zwischen Stellplatz und Garage. Beide sind keine Unterkunftskosten.
3. Gilt das Urteil auch bei eigenem Pkw oder Dienstwagen?
Ja. Die Notwendigkeit hängt nicht davon ab, aus welchen Gründen der Pkw vorgehalten wird.
4. Was gilt bei einem Pauschalmietvertrag?
Der Gesamtmietzins ist sachgerecht aufzuteilen; der Stellplatzanteil bleibt zusätzlich abzugsfähig.
5. Ist die Verwaltungsauffassung weiterhin anwendbar?
Die Entscheidung des BFH steht der Ansicht der Finanzverwaltung entgegen. Steuerpflichtige können sich damit auf das Urteil berufen, müssen jedoch darauf in der Einkommensteuererklärung hinweisen, solange das Urteil nicht im BStBl. II veröffentlicht ist.
6. Welche Bedeutung hat das Urteil für vergangene Jahre?
Es ist auf alle offenen Veranlagungszeiträume anzuwenden.