Hintergrund
Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften gelten die Anteile der Anteilseigner an der übertragenden Kapitalgesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 UmwStG als zum gemeinen Wert veräußert. Es kommt damit im Grundsatz zu einer Versteuerung von stillen Reserven ohne Geldzufluss.
Gemäß § 13 Abs. 2 UmwStG besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Anteilseigner bei seinem zuständigen Finanzamt einen Antrag stellt, dass die Veräußerung unter bestimmten Voraussetzungen zum Buchwert bzw. zu Anschaffungskosten und damit steuerneutral erfolgt.
Wichtig zu wissen: Die geplante Änderung, dass die Übertragung grundsätzlich zum Buchwert bzw. Anschaffungskosten erfolgen soll und erst auf Antrag eine Übertragung unter Ansatz des gemeinen Werts erfolgt, ist nicht umgesetzt worden.
Erfahrungsgemäß wurde in der Praxis in vielen Fällen dieses Wahlrecht nicht immer ausgeübt. Dies war jedoch bisher nicht schlimm, da der Antrag noch solange ausgeübt werden konnte, wie der Fall verfahrensrechtlich noch offen war.
Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2024
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde in § 13 Abs. 2 Satz 2 UmwStG folgender neuer Satz eingefügt:
„2Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt zu stellen.“
Damit enthält § 13 Abs. 2 UmwStG erstmals eine zeitliche Befristung der Antragstellung. Es steht nunmehr zu befürchten, dass sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag erfolgen, die Verschmelzung für den Anteilseigner nicht mehr steuerneutral erfolgen kann, sondern zwingend zum gemeinen Wert erfolgen muss!
Die Regelung gilt für alle Verschmelzungen, die ab dem 05.12.2024 in das Handelsregister eingetragen werden.
Unsere Empfehlung
Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ist neben einer Antragstellung von der übertragenden Kapitalgesellschaft stets auch auf eine rechtzeitige Antragstellung durch die Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft zu achten, soll die Verschmelzung insgesamt steuerneutral erfolgen.