Zum Jahresende liest man in den sozialen Medien sowie beruflichen Netzwerken häufig, dass noch vor Jahresende eine Holding-Gesellschaft gegründet werden muss. Hintergrund soll sein, dass ansonsten im nächsten Jahr keine vollständig steuerbefreite Gewinnausschüttung aus den Beteiligungsgesellschaften möglich sei.
Lesen Sie nachfolgend, warum diese Aussage in ihrer Absolutheit so nicht zutreffend ist.
Hintergrund
Nimmt eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) an eine andere Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung vor unterliegt diese bei der empfangenden Kapitalgesellschaft im Grundsatz der Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag (= 15,825 %) sowie der Gewerbesteuer (rd. 15 % in Abhängigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz).
Jedoch unterliegen bei Kapitalgesellschaften Gewinnausschüttung ab einer Beteiligungsquote von 10 % an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft für Zwecke der Körperschaftsteuer (§ 8b Abs. 1, 4 und 5 KStG) und ab einer Beteiligungsquote von 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 2a GewStG) nur zu 5 % der steuerlichen Bemessungsgrundlage, sodass Gewinnausschüttungen – vorbehaltlich eines Kapitalertragsteuereinbehalts – nur rd. 1,5 % Steuerlast auslösen.
In beiden Fällen kommt es im Grundsatz auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres bzw. in der Gewerbesteuer des sog. Erhebungszeitraums an, welcher nach § 14 GewStG im Regelfall dem Kalenderjahr entspricht.
Fehlerhafte Holding-Gründung
Sofern daher eine Holding-Kapitalgesellschaft unterjährig gegründet wird und die Anteile an der Kapitalgesellschaft auf die Holding-Kapitalgesellschaft übertragen werden und noch in diesem Jahr eine Gewinnausschüttung erfolgt, besteht die Gefahr, dass die GewSt-lichen Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt sind und die Gewinnausschüttung daher in voller Höhe der Gewerbesteuer unterliegt.
Bitte beachten Sie, dass es zu einer Besteuerung der Gewinnausschüttung bereits mit Beschluss der Gewinnausschüttung kommt und nicht erst mit Auszahlung!
Für Zwecke der Körperschaftsteuer gilt nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG der unterjährige Erwerb einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt, sodass die Beteiligungsvoraussetzungen für die Körperschaftsteuerfreiheit regelmäßig erfüllt sind.
Eine vergleichbare Regelung für unterjährige Beteiligungserwerbe existiert jedoch nicht für die Gewerbesteuer!
Steueroptimale Holding-Gründung
Aus Sicht der steuerberatenden Praxis bieten sich zur Vermeidung des Gewerbesteuerproblems zwei Möglichkeiten an:
- Gründung einer Holding-Kapitalgesellschaft vor Ablauf des Kalenderjahres mit Gewinnausschüttungsbeschluss im Folgejahr.
- Unterjährige Gründung mit Übertragung der Kapitalgesellschaftsanteile vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht der Holding-Kapitalgesellschaft.
In der ersten Variante ist der Zeitfaktor in vielen Fällen sicherlich das Problem.
In der zweiten Variante ist der Zeitfaktor jedoch unerheblich, da in diesen Fällen eine Gewinnausschüttung bereits im Gründungsjahr steuerbegünstigt möglich ist. Hierbei werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft unmittelbar bei Holdinggründung auf die Holding-Kapitalgesellschaft übertragen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Holding-Kapitalgesellschaft in der Regel noch nicht gewerbesteuerpflichtig, da die Gewerbesteuerpflicht erst mit Eintragung der Holding-Kapitalgesellschaft in das Handelsregister beginnt.
Gewerbesteuerlich kommt es in den Neugründungsfällen für Zwecke der Gewerbesteuerfreiheit bei Gewinnausschüttungen auf die Beteiligungshöhe zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht an, die in diesem Fall erfüllt wäre, da die Holding-Kapitalgesellschaft die mind. 15 %-ige Beteiligung bereits besitzt.
Diese Gestaltung hat der BFH bereits bestätigt (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2017 – I R 81/15, BStBl. II 2017 S. 1071).
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710163/: Mythos: Holding-Gründung vor Jahresende zur Verhinderung einer gewerbesteuerpflichtigen GewinnausschüttungDie Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des BFH an, sodass bei richtiger Gestaltung stets bereits eine Gewinnausschüttung im Erstjahr steuerbegünstigt möglich ist.
Abschließender Hinweis
Bitte beachten Sie, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf eine Holding-Kapitalgesellschaft zu einer Versteuerung von stillen Reserven führen kann, sofern keine steuerneutrale Umstrukturierungsmöglichkeit in Betracht gezogen wird.
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